Mit dem Monatswechsel Ende Oktober 2026 und den ersten einstelligen Nachttemperaturen rückt für Hausbesitzer und Mieter in Deutschland ein Pflichttermin näher, den viele erst beim ersten Frost bemerken: die Räum- und Streupflicht. Wer vor der eigenen Haustür, Einfahrt oder dem angrenzenden Gehweg nicht rechtzeitig räumt und streut, haftet bei einem Sturz grundsätzlich selbst – und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich schon Schnee liegt oder "nur" Blätter und Nässe zu Glätte führen. Wer jetzt, vor dem ersten echten Wintereinbruch, Streugut und Räumgerät bereitstellt, erspart sich im Ernstfall Stress und Haftungsrisiko.

Was die Räum- und Streupflicht eigentlich bedeutet

Rechtlich leitet sich die Pflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ab (§ 823 BGB): Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – etwa einen Gehweg vor dem eigenen Grundstück – muss zumutbare Maßnahmen treffen, damit andere dadurch nicht zu Schaden kommen. Die konkrete Ausgestaltung – ab welcher Tageszeit, in welchem Umfang und mit welchem Streumittel geräumt werden muss – regeln allerdings nicht Bund oder Länder einheitlich, sondern die einzelnen Städte und Gemeinden über ihre Straßenreinigungssatzung. Deshalb lohnt sich vor dem ersten Schnee ein kurzer Blick auf die Satzung der eigenen Kommune, die in der Regel auf der Website von Stadt oder Gemeinde zu finden ist.

Wer ist verantwortlich: Eigentümer, Mieter oder Hausverwaltung?

Grundsätzlich liegt die Räum- und Streupflicht zunächst bei der Kommune selbst, die sie aber in den meisten Satzungen auf die Grundstückseigentümer überträgt. Vermieter wiederum können die Pflicht per Mietvertrag oder Hausordnung an die Mieter weitergeben – das ist in Mehrfamilienhäusern der Regelfall und sollte dort entsprechend schriftlich geregelt sein. Wichtig: Auch wenn die Pflicht an Mieter oder einen externen Winterdienst übertragen wurde, bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht. Wird erkennbar schlampig oder gar nicht geräumt, haftet im Zweifel am Ende doch wieder der Eigentümer mit.

Übliche Zeiten und Umfang – aber: immer die eigene Satzung prüfen

Viele Kommunen orientieren sich an ähnlichen Eckwerten, verbindlich sind aber immer die lokalen Vorgaben:

  • Räum- und Streupflicht gilt meist werktags ab den frühen Morgenstunden (häufig ab 7 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen etwas später (häufig ab 8 oder 9 Uhr) bis in den frühen Abend.
  • Geräumt werden muss üblicherweise ein ausreichend breiter Streifen des Gehwegs vor dem eigenen Grundstück, nicht die komplette Straße.
  • Bei anhaltendem Schneefall oder wiederkehrendem Glatteis kann die Pflicht mehrmals am Tag entstehen – geräumt werden muss dann jeweils innerhalb einer "angemessenen Frist", nicht sofort bei den ersten Flocken.

Da Uhrzeiten, Streifenbreite und Streumittel-Vorgaben von Kommune zu Kommune abweichen, ersetzt diese allgemeine Orientierung nicht den Blick in die eigene Satzung.

Winterdienst-Ausrüstung jetzt zusammenstellen

Statt am ersten Frostmorgen hektisch durch den Baumarkt zu hetzen, lässt sich die Grundausstattung schon jetzt in Ruhe besorgen:

  • Schneeschieber oder Schneeschaufel: Für Gehwege reicht meist ein leichter Kunststoffschieber, für dickere Schneedecken oder Einfahrten ein stabileres Modell mit Metallkante.
  • Handbesen oder Reisigbesen: Für leichten Neuschnee und zum Nachkehren nach dem Streuen.
  • Abstellplatz griffbereit: Schieber und Streugut am besten direkt am Hauseingang oder in der Garage lagern – nicht im hintersten Kellerwinkel, wo sie bei Glätte morgens zu spät gefunden werden.
  • Beleuchtung prüfen: Wer vor Sonnenaufgang räumt, profitiert von einer funktionierenden Außenleuchte am Hauseingang – ein Punkt, der sich mit einer ohnehin schon nachgerüsteten Bewegungsmelder-Außenleuchte ganz nebenbei erledigt.

Welches Streumittel ist sinnvoll – und was ist oft verboten

Klassisches Streusalz (Natriumchlorid) taut Eis zwar zuverlässig, ist aber in vielen Kommunen für Privatpersonen auf öffentlichen Gehwegen ganz oder teilweise untersagt, weil es Pflanzen, Böden und das Grundwasser belastet. Erlaubt sind dort stattdessen meist abstumpfende Mittel wie Sand, feiner Splitt oder Granulat. Auch hier gilt: Was konkret erlaubt ist, steht in der örtlichen Satzung – wer unsicher ist, fragt am besten einmal kurz beim Bauhof oder Ordnungsamt der eigenen Gemeinde nach, bevor der erste Sack Streugut gekauft wird.

Typische Fehler vermeiden

Ein häufiger Irrtum: Wer im Urlaub oder beruflich verhindert ist, ist von der Räumpflicht nicht automatisch befreit – es muss für eine Vertretung gesorgt werden, etwa durch Nachbarn, Familie oder einen beauftragten Winterdienst. Ebenfalls riskant ist es, Schnee einfach auf die Straße oder in den Gully zu schieben, statt ihn am Rand des eigenen Grundstücks zu lagern – das kann je nach Satzung selbst wieder einen Verstoß darstellen. Und: Wer schon jetzt die Dachrinnen von Laub befreit und offene Wasserstellen beseitigt, verhindert zusätzlich, dass sich dort erst Pfützen und anschließend Glatteis bilden.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich auch bei Blitzeis oder Reif räumen, obwohl kein Schnee liegt?

Ja. Die Räum- und Streupflicht knüpft nicht an Schnee, sondern an Glätte an. Reif, gefrierender Regen oder vereiste Pfützen lösen die gleiche Pflicht aus wie eine Schneedecke.

Was passiert, wenn ich nicht räume und jemand stürzt?

Kommt es nachweislich wegen unterlassener Räum- oder Streupflicht zu einem Sturz, drohen zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der verletzten Person. Je nach Kommune kann ein Verstoß gegen die Satzung zusätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Gilt die Pflicht auch nachts?

Nein, üblicherweise gilt die Pflicht nur innerhalb der in der Satzung festgelegten Tageszeiten. Schnee, der erst nach Ende dieser Zeit fällt, muss in der Regel erst am nächsten Morgen innerhalb der neuen Frist beseitigt werden.

Kann ich die Räumpflicht komplett an einen Winterdienst abgeben?

Ja, das ist möglich und bei größeren Grundstücken oder Mehrfamilienhäusern üblich. Wichtig ist ein schriftlicher Vertrag mit klar geregelten Zeiten und eine gelegentliche Kontrolle, ob tatsächlich zuverlässig geräumt wird – die Verantwortung lässt sich zwar delegieren, die Kontrollpflicht bleibt aber beim Eigentümer.

Fazit

Die Räum- und Streupflicht überrascht jedes Jahr aufs Neue die, die sie erst beim ersten Glatteismorgen nachschlagen. Wer jetzt Ende Oktober einmal kurz die eigene Gemeindesatzung liest, Schneeschieber und erlaubtes Streugut bereitstellt und im Zweifel eine Vertretung für Abwesenheiten organisiert, ist für die kommende Frostsaison rechtlich und praktisch auf der sicheren Seite.